
Satzung
(1) Der Verein führt den Namen
WASSER FÜR DIE KINDER DES ARALSEES.
Er soll eingetragen werden in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Charlottenburg.
Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V. (eingetragener
Verein).
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Seine Tätigkeit erstreckt
sich auf sein
Verbreitungsgebiet.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind:
a) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
b) die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge,
c) die Förderung internationaler Gesinnung
(2) Die Aktivitäten des Vereins konzentrieren sich
dabei, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss
von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und
rassischen Gesichtspunkten, auf die mittelasiatische Katastrophenregion
rund um den Aralsee. Dazu gehört auch die Versorgung
der Kinder mit sauberem Trinkwasser.
(3) Der Verein wendet sich mit Spendenersuchen an Repräsentanten
aus Kultur, Politik und Wirtschaft im In- und Ausland. Zur
Erreichung seiner Ziele wird der Verein selbst tätig.
(4) Der Vereinszweck wird durch die Realisierung konkreter
Hilfsprojekte in Mittelasien verwirklicht. Dazu gehören:
a) der Bau von Anlagen zur Trinkwasserversorgung,
b) die Unterstützung von Krankenhäusern.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Darin eingeschlossen ist, dass
keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede, mindestens 18 Jahre
alte Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen
das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Ein
schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins
zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Beruf, das
Alter und die Wohnadresse des Bewerbers enthalten. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der
Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Mitglieder unterstützen die satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins den individuellen Möglichkeiten
entsprechend durch Öffentlichkeitsarbeit, Spenden,
Akquisition von Spenden, durch die Teilnahme an der Vereinsarbeit
und durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen
Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige
an den Vorstand.
Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das
Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstößt,
die satzungsmäßigen Interessen des Vereins nach
außen nicht vertritt sowie gegen die Beschlüsse
der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist
auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten
nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben in einem unmittelbaren
Zusammenhang steht.
(4) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über
die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jeweils zum Beginn eines Halbjahres fällig.
Der Vorstand kann ein Mitglied zeitweilig von der Beitragspflicht
befreien, wenn es dessen persönliche Lage erfordert
oder wenn das Mitglied dem Verein eine Spende zukommen lässt,
die den Mitgliedsbeitrag überschreitet.
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt,
an der Willensbildung im Verein durch Ausüben
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts
auf andere Personen ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und zu unterstützen. Die Mitglieder des Vereins
haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils
gültigen Vereinssatzungen und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder haben einen Wechsel des Wohnortes dem
Vorstand anzuzeigen. |
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand |
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
Geschäftsführer und Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
sind vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes
einzelne für das jeweilige Amt, von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe
gewählt, dass das Amt bis zur Durchführung von
Neuwahlen fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das
Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit
der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann
unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten
vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes
beschlussfähig geblieben ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt
das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus
dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an
die Mitgliederversammlung zu richten.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist
für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
" Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
" die Erstellung eines Jahres- und Finanzplanes, sowie
die Abfassung eines Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
" die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung
des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle
des Vereinsendes;
" die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung
der Geld- und Sachspenden;
" die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
" die Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen
" die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern
(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäftstätigkeit
des Vereins, er führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen, ihm obliegt die ordnungsgemäße
Finanzwirtschaft des Vereins. Der Geschäftsführer
hat alle Protokolle und Beschlüsse zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat
entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
zu erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung
des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder
einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres, spätestens
bis Mitte des 1. Quartals, abgehalten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
unter der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird im Vorstand bestimmt.
(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
" Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes
des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung
des Vorstandes;
" Beschlussfassung über den Jahres- und Finanzplan;
" die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des
Vorstandes;
" die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder;
" die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
" die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse
von Mitgliedern;
" die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins
" die Beratung und Beschlussfassung über sonstige
auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen.
Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der
Abstimmung beschließen. Ein Antrag gilt als angenommen,
wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen
bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine
solche von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Beschlüsse, ausgenommen einen Antrag auf die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, werden
nur zur Tagesordnung gefasst. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen
statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Es ist derjenige
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der
Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht
abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen
statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten
Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über
die Wahlhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen.
(5) Anträge
aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage
vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Gehen die Anträge später ein, können sie
unter Umständen als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden, wenn sie als solche von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit anerkannt werden. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Sie müssen es, wenn die Anträge
die Unterstützung von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder haben. Das gilt nicht für einen
Antrag auf Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine
entsprechende Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß
§ 7 Abs. 1 notwendig.
(6) Die Einberufung außerordentlicher
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der
Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn dies ein Drittel der Vereinsmitglieder
unter schriftlicher Angabe der Gründe fordert.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß
beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung
muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens
an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist
mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den
Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten
für die außerordentliche Mitgliederversammlung
die gleichen Bestimmungen wie für eine ordentliche
Mitgliederversammlung.
Die von dem Vereinsorgan (§ 5 der Satzung) gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Beschlüsse
sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen.
Ist dies nicht möglich, sind sie auf der nächsten
Mitgliederversammlung bzw. auf der nächsten Tagung
eines Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem
genehmigen zu lassen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung
mit der im
§ 7 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1.Vorsitzende, der Geschäftsführer und
der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte
und Pflichten der Liquidatoren werden nach den §§
47 ff BGB bestimmt. Das nach Beendigung der Liquidation
des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen, sowie
die noch vorhandenen Sach- und Geldspenden fallen an das
Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2
dieser Satzung zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn der
Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird, seine
Rechtsfähigkeit verliert oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen
dem Finanzamt gegenüber angezeigt werden.
|